Die Beschwerde führenden Städte, neben Düsseldorf sind das Bonn, Bottrop, Dortmund, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal, hatten in enger Abstimmung mit dem Deutschen Städtetag kritisiert, dass das GFG 2022 erstmals beim kommunalen Finanzausgleich zwischen kreisfreien und kreisangehörigen Kommunen unterscheidet und dabei die kreisfreien Städte finanziell schlechter stellt. Diese Regelung hat der Verfassungsgerichtshof nun für rechtlich zulässig erklärt.
„Die Abweisung der Klage ist eine Enttäuschung für alle kreisfreien Städte. Das Urteil überrascht, ist aber so eindeutig, dass wir es nur akzeptieren können“, so Oberbürgermeister Stephan Keller. „Gleichermaßen bleibt unser Appell an die Bundesregierung bestehen, das Rekorddefizit der Kommunen von fast 25 Milliarden Euro zu kompensieren.“ Stadtkämmerin Dorothee Schneider ergänzt: „Der Eingriff des Landesgesetzgebers mag rechtlich noch statthaft sein, gerecht ist er nicht. Wir appellieren daher eindringlich an die Landespolitik, eine für alle Städte und Gemeinden gerechte finanzielle Ausstattung herzustellen.“
Über den kommunalen Finanzausgleich beteiligt das Land die Gemeinden am landeseigenen Steueraufkommen. Wie das insgesamt zur Verfügung stehende Volumen auf die Städte, Gemeinden und Kreise verteilt wird, also wie viel die einzelne Kommune bekommt, hängt maßgeblich von Finanzbedarf und Finanzkraft der Kommunen ab.
Seit 2022 behandelt der Landesgesetzgeber kreisfreie und kreisangehörige Städte dabei unterschiedlich. Er begründet dies damit, dass die durchschnittlichen Steuersätze der kreisfreien Städte bei der Grund- und Gewerbesteuer über denen der kreisangehörigen Städte liegen. Daraus sei abzuleiten, dass die kreisfreien Städte grundsätzlich finanzkräftiger seien als kreisangehörige Städte und Gemeinden und deshalb weniger Zuweisungen des Landes aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz benötigten.
In der Folge erhalten die kreisfreien Städte seit 2022 weniger aus den NRW-eigenen Steuererträgen. Hinzu komme, so die Klageführer, eine Belastung der kreisfreien Städte durch die erhöhte Landschaftsumlage, die die Landschaftsverbände erheben. Durch diesen Eingriff habe sich eine Gesamtbelastung der kreisfreien Städte in NRW von 2022 bis 2025 in Höhe von rund 537 Millionen Euro ergeben. Allein Düsseldorf, so die Stadt, hätte in diesem Zeitraum eine Mehrbelastung von 21,3 Millionen Euro zu tragen gehabt. „Höhere Hebesätze seien jedoch kein Zeichen höherer Finanzkraft, sondern im Gegenteil Ausdruck finanzieller Notlagen und eines hohen Konsolidierungszwangs“, heißt es weiter.
Dieser Argumentation folgte der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht, da die Ursachen für höhere Steuersätze bei der Beurteilung der Finanzkraft unerheblich seien. Der Verfassungsgerichtshof habe nicht die Aufgabe zu beurteilen, ob das Land die bestmögliche oder gerechteste Lösung gefunden habe, sondern nur, ob es im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehandelt habe.