Kaum etwas trifft einen Unternehmer heute härter als eine ungerechtfertigte 1-Sterne-Bewertung auf Google. Sie ist das digitale Äquivalent zu einem Graffiti an der frisch gestrichenen Fassade des Ladenlokals – nur dass sie potenziell von Tausenden gesehen wird, bevor man überhaupt die Chance hat zu reagieren. In einer Zeit, in der die Online-Reputation zur harten Währung geworden ist, entscheiden Sterne und Kommentare über den Erfolg oder Misserfolg eines Geschäfts. Doch während konstruktive Kritik ein legitimes und wichtiges Korrektiv darstellt, sind gefälschte Rezensionen und gezielte Diffamierungen, die oft unter dem Deckmantel der Anonymität stattfinden, mehr als nur ärgerlich.
Die große Frage, die sich viele Betroffene stellen, ist: Wo endet die geschützte Meinungsfreiheit und wo beginnt der Rechtsbruch? Es ist ein Spannungsfeld, das für Laien oft wie ein undurchdringlicher Dschungel wirkt. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder gar strafrechtlich relevante Beleidigungen sind keine Meinungen mehr, sondern Angriffe.
Genau hier setzen spezialisierte Anwaltskanzleien wie JURAPORT.SH an. Der Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz Philipp Gabrys und sein Team haben es sich mit dem Angebot „Die Bewertungslöscher“ zur Aufgabe gemacht, Unternehmen dabei zu helfen, negative Google Bewertungen löschen lassen zu können und ihre digitale Reputation zu verteidigen. Im Gespräch mit dem Düsseldorfer Anzeiger gibt Philipp Gabrys Einblicke in seine Arbeit, klärt über die häufigsten Irrtümer auf und erklärt, wie ein erfolgreiches Vorgehen in der Praxis aussieht.
Herr Rechtsanwalt Gabrys, fangen wir mal ganz vorne an: Viele Unternehmer glauben, jede schlechte Bewertung sei ein Angriff. Wo verläuft denn juristisch die exakte Grenze zwischen erlaubter, wenn auch harter Kritik und einer tatsächlich rechtswidrigen Rezension?
Philipp Gabrys: Die Grenze verläuft dort, wo eine Äußerung nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Juristisch unterscheiden wir hier vor allem drei relevante Fallgruppen:
1. Unwahre Tatsachenbehauptungen: Eine Meinung wie „Das Essen hat mir nicht geschmeckt“ ist zulässig. Eine Tatsachenbehauptung wie „Das Schnitzel war verdorben“ muss jedoch beweisbar sein. Ist sie nachweislich falsch, ist die Bewertung rechtswidrig und löschbar.
2. Schmähkritik: Hier geht es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern primär um die Diffamierung und Herabwürdigung einer Person oder eines Unternehmens. Die Verwendung von Vulgärsprache, Fäkal- oder Kraftausdrücken ist oft ein klares Indiz dafür.
3. Bewertungen ohne Kundenkontakt: Wenn der Verfasser der Bewertung nie Kunde war, fehlt ihm meistens die Tatsachengrundlage für eine Bewertung. Solche Rezensionen sind häufig ebenfalls unzulässig.
Zusammengefasst: Wo die sachliche Kritik aufhört und die unwahre Behauptung, die Beleidigung oder die reine Diffamierung beginnt, ist die Grenze des Erlaubten überschritten.
Ein häufiges Ärgernis sind ja Bewertungen von Personen, die nachweislich nie Kunden waren. Wie hat sich die rechtliche Handhabe hier in den letzten Jahren entwickelt, gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH, und wie weisen Sie so etwas im Zweifel nach?
Philipp Gabrys: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Position von Unternehmen hier entscheidend gestärkt. Früher war es extrem schwierig, gegen anonyme Bewertungen vorzugehen. Heute gilt das Prinzip der sekundären Darlegungslast für Portalbetreiber wie Google.
Der Prozess in der Praxis sieht so aus: Wenn unser Mandant den Namen des Bewertenden in seiner Kundendatei nicht finden kann und den Geschäftskontakt plausibel bestreitet, wenden wir uns an Google. Wir fordern Google auf, den Sachverhalt zu prüfen. Aufgrund der BGH-Rechtsprechung ist Google nun verpflichtet, vom Verfasser der Bewertung einen Nachweis über den stattgefundenen Geschäftskontakt zu verlangen – zum Beispiel eine Rechnung, eine Bestellbestätigung oder eine andere Form von Beleg. Bleibt dieser Nachweis aus oder meldet sich der Verfasser gar nicht erst zurück, muss Google die Bewertung löschen. Dieser Hebel ist in unserer täglichen Arbeit außerordentlich wirksam.
Stellen wir uns vor, ein Düsseldorfer Restaurantinhaber entdeckt morgens eine Schmähkritik voller Unwahrheiten. Was sind die allerersten, ganz konkreten Schritte, die Sie ihm raten würden – noch bevor er zum Hörer greift und Ihre Kanzlei kontaktiert?
Philipp Gabrys: In dieser emotionalen Situation ist besonnenes Handeln entscheidend. Ich rate zu drei sofortigen Schritten:
1. Ruhe bewahren und nicht antworten: Der erste Impuls ist oft, sich öffentlich zu verteidigen. Das ist meist ein Fehler. Eine emotionale Antwort kann den Konflikt eskalieren lassen und liefert dem Gegner unter Umständen sogar weitere Informationen.
2. Beweise sichern: Erstellen Sie einen vollständigen Screenshot der Bewertung. Wichtig ist, dass alles sichtbar ist: der Name des Rezensenten, der Text, die Sterne-Vergabe und das Datum. Diese Dokumentation ist für ein späteres juristisches Vorgehen unerlässlich.
3. Interne Prüfung: Klären Sie kurz intern, ob der Name des Verfassers oder der geschilderte Vorfall irgendjemandem bekannt ist. Das hilft bei der ersten Einschätzung, ob es sich um einen echten Kunden oder eine Falschbewertung handelt.
Nachdem diese Schritte erledigt sind, ist der richtige Zeitpunkt, einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren, um die strategischen Optionen zu besprechen.
Google bietet ja selbst eine Meldefunktion an. Warum ist es dennoch hilfreich, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, anstatt es nur auf diesem Weg zu versuchen? Wo liegt der Hebel, den Sie als Profis ansetzen, den ein Laie nicht hat?
Philipp Gabrys: Die Meldefunktion von Google ist ein standardisiertes Tool, das für offensichtliche Verstöße wie Spam oder Hassrede gedacht ist. Juristische Feinheiten, wie die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung, kann dieses System oft nicht erfassen. Die Folge: Viele Meldungen werden pauschal abgelehnt.
Sie sprechen auf Ihrer Website auch das heikle Thema Erpressung an – also die Drohung mit schlechten Bewertungen, um Vorteile zu erlangen. Wie oft kommt das in der Praxis vor und wie sollten Betroffene reagieren, wenn eine solche Forderung im Postfach landet?
Philipp Gabrys: Erpressungsversuche mit Bewertungen sind leider keine Seltenheit und nehmen zu. Es handelt sich hierbei nicht mehr nur um eine schlechte Bewertung, sondern um eine Straftat, meist Nötigung oder Erpressung. Wer auf die Forderung eingeht, macht sich nicht nur erpressbar, sondern finanziert auch kriminelle Strukturen.
Die richtigen Schritte sind:
1. Sichern Sie die gesamte Kommunikation als Beweis (E-Mails, Nachrichten etc.).
2. Brechen Sie den Kontakt zum Erpresser sofort ab.
3. Erstatten Sie umgehend eine Strafanzeige bei der Polizei.
4. Kontaktieren Sie parallel einen Anwalt, um die Löschung einer eventuell bereits veröffentlichten Bewertung einzuleiten.
Hier ist ein entschlossenes und schnelles Vorgehen auf straf- und zivilrechtlicher Ebene geboten.
Auf dem Markt tummeln sich auch Anbieter aus dem Ausland, die mit Dumpingpreisen für die Löschung werben. Worin liegt der entscheidende Unterschied, wenn man eine deutsche Fachkanzlei wie Ihre mit einem solchen Billiganbieter vergleicht?
Philipp Gabrys: Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtssicherheit und Qualifikation. Als deutsche Rechtsanwaltskanzlei unterliegen wir der Bundesrechtsanwaltsordnung. Wir verfügen über eine fundierte juristische Ausbildung im deutschen Recht, sind zur anwaltlichen Verschwiegenheit verpflichtet und haben eine Berufshaftpflichtversicherung. Agenturen oder ausländische Anbieter haben diese Qualifikationen oft nicht. Sie dürfen keine Rechtsberatung in Deutschland anbieten und im Streitfall nicht vor Gericht ziehen. Ihre Methoden beschränken sich oft auf das Ausfüllen von Meldeformularen. Das größte Risiko für den Unternehmer ist, dass er für eine unqualifizierte Dienstleistung bezahlt, die im Ernstfall wirkungslos bleibt. Zudem ist unklar, was mit den sensiblen Unternehmensdaten bei solchen Anbietern geschieht. Die Wahl einer deutschen Fachkanzlei ist eine Investition in Seriosität, Datenschutz und eine rechtlich fundierte Durchsetzung der eigenen Ansprüche.
Sie geben an, dass Löschungen oft innerhalb von ein bis vier Wochen erfolgreich sind. Was macht Sie so zuversichtlich, und von welchen Faktoren hängt die Dauer im Einzelfall ab?
Philipp Gabrys: Unsere Zuversicht basiert auf der Kombination aus Spezialisierung, Erfahrung und optimierten Prozessen. Wir bearbeiten täglich eine Vielzahl solcher Fälle. Dadurch wissen wir genau, welche Argumente bei welchem Verstoß am effektivsten sind und wie wir diese gegenüber den Rechtsabteilungen der Portale formulieren müssen.
Die Dauer hängt von der Komplexität des Falles und der Reaktionszeit der Plattform ab. Eindeutige Fälle wie Beleidigungen oder Bewertungen ohne Kundenkontakt werden oft innerhalb weniger Tage gelöscht. Bei komplexeren Fällen, in denen eine juristische Abwägung nötig ist, kann es auch mal länger dauern. Durch unsere etablierten Kommunikationswege und ein konsequentes Fristenmanagement stellen wir jedoch sicher, dass die Fälle mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet werden.
Herr Gabrys, vielen Dank für diese tiefen Einblicke und Ihre klare Einordnung. Das Gespräch war äußerst aufschlussreich.