Kuriose Urteile rund um die Osterzeit Geldstrafe für übertriebenen Nestbautrieb

Experten des Düsseldorfer Versicherers ARAG haben eine Reihe von kuriosen „Oster-Urteilen“ gesammelt.

 Auch Oster-Deko spielt bei kuriosen Oster-Urteilen eine Rolle.

Auch Oster-Deko spielt bei kuriosen Oster-Urteilen eine Rolle.

Foto: Achim Otto

Traumatisierte Hühner:

Der Fesselballon fuhr durch fehlende Thermik deutlich tiefer als erlaubt. Und das ausgerechnet über einen Hühnerhof. Das gackernde Geflügel geriet durch die furchterregenden Geräusche des angsteinflößenden Luftgefährts derart in Panik, dass einige der rund 20.000 Freilandhühner über den zwei Meter hohen Begrenzungszaun flüchteten; andere versuchten, sich im Stall in Sicherheit zu bringen. Dort kam es durch den Massenandrang zum Stau, so dass einige Tiere fliegend gegen die Stallwand prallten. Zehn Tage später schien sich eine Art Legefrust beim Federvieh breitzumachen: Der Hühnerzüchter zählte etwa 60 Prozent weniger Eier. Da der Lege-Ausfall seiner Meinung nach in direktem Zusammenhang mit dem Heißluftballon-Ereignis stand, verlangte er knapp 26.000 Euro Schadensersatz vom Ballon-Fahrer. Da jedoch sahen weder der hinzugezogene Gutachter, noch die Richter einen kausalen Zusammenhang. Da ein Ei in etwa 23 Stunden gebildet und gelegt wird, sich die Legeleistung aber erst nach zehn Tagen vermindert hatte, musste es einen anderen Grund für die Lege-Apathie geben (Landgericht Osnabrück, Az.: 5 O 2657/05).

Tempolimit Karfreitag:

Manche Tempolimits sind nur eingeschränkt gültig. Ein typisches Beispiel dafür sind Schulen. Hier gelten Tempolimits in der Regel nur an Werktagen und zu bestimmten Uhrzeiten. Allerdings weisen Rechts-Experten darauf hin, dass solche Tempolimits auch an Werktagen gelten, die auf einen Feiertag fallen. In einem konkreten Fall fuhr ein Autofahrer in einer 30er-Zone vor einer Schule zu schnell und sollte Bußgeld zahlen. Vor der Schule galt ein eingeschränktes Tempolimit. Doch der Fahrer verweigerte die Zahlung. Denn er wurde am Feiertag Karfreitag erwischt, an dem kein Schüler in der Schule zu erwarten war. Doch die Richter waren der Ansicht, dass die Verkehrssicherheit nur gewährleistet werden könne, wenn nicht jeder Einzelne beurteilen darf, ob und an welchen Tagen Schulen geöffnet haben und wann nicht (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 2 Z 53 Ss-OWI 488/19).

Gefährliche Osterdeko:

Zu Ostern wird geschmückt, was das Zeug hält. Wenn die eigene Wohnung bereits durchgestylt ist, muss nicht selten das Treppenhaus herhalten, um auch noch den letzten Osterhasen zu drapieren. Doch es wird geraten, mit der Deko nicht zu übertreiben, denn wird sie zur Stolperfalle, kann es teuer werden. In einem konkreten Fall stolperte eine Nachbarin über ein Osternest im Treppenhaus. Mit einem Durchmesser von 30 cm blieb im ohnehin engen Treppenhaus nur noch ein schmaler Durchgang von knapp 70 cm. Zwar trug sie eine Mitschuld, weil sie den Sturz hätte vermeiden können – immerhin war sie tagelang unfallfrei am Nest vorbei gegangen. Doch am Ende bekam sie immerhin 100 Euro Schmerzensgeld von der Nestbauerin, die mit ihrer übertriebenen Dekoration die Verkehrssicherungspflicht vor der eigenen Tür verletzt hatte (Amtsgericht Dortmund, Az.: 425 C 4188/12).

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