Entschädigungszahlungen nach Ausfall des Fluges Vom Airport-Chaos betroffen - Fluggastrecht-Experte klärt auf

Fluggästen stehen bei Verspätungen und Flug-Streichungen etwa aufgrund der derzeit von den Airlines und Flughabenbetreibern angezeigten Personalengpässe oft gewisse Rechte und Entschädigungen zu. Diese jedoch einzufordern, darauf weist die weltweit größte Organisation für Fluggastrechte, AirHelp, hin, ist häufig komplex und zeitintensiv. Wie gehen Betroffenen am besten vor?

 Wenn der Flug ohne eigenes Verschulden nicht geht, ist der Weg hin zu Entschädigungen oft steinig...

Wenn der Flug ohne eigenes Verschulden nicht geht, ist der Weg hin zu Entschädigungen oft steinig...

Foto: Pixabay

Seit Wochen müssen die Fluggesellschaften tausende Flüge wegen Personalmangels absagen: Chaos an den Flughäfen. Während Verbraucherschutz und Politik fordern, dass das Entschädigungsverfahren vereinfacht und digitalisiert wird, berichten Fluggastrecht-Organisationen von steigenden Anfragen. Denn den Betroffenen fehlt es an Zeit und Geduld, sich mit dem komplizierten Prozess auseinanderzusetzen. Julián Navas, Rechtsexperte bei AirHelp, ordnet die Situation ein und erklärt, was Passagiere tun können, um ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Entschädigungsverfahren sind kompliziert und zeitintensiv

Viele Fluggesellschaften wie Lufthansa oder Easyjet bieten ihren Passagieren mittlerweile an, die Entschädigungen für verspätete oder verschobene Flüge online zu beantragen – dafür brauchen Sie sämtliche relevanten Informationen zur Buchung des Fluges. Wie schnell die Anfragen bei den Airlines bearbeitet werden und ob es zu einer Entschädigungszahlung kommt, lässt sich hierbei nicht sagen.

Navas: „Die Airlines sind aktuell nicht dazu verpflichtet, die Entschädigungsverfahren online anzubieten. Fluggesellschaften, die den Prozess weiterhin mit viel Papierkram und über den Postweg abwickeln, ersparen sich hier viele Entschädigungszahlungen von Passagieren, die dafür weder Zeit noch Lust haben. Auch dass viele Betroffene ihre Fluggastrechte nicht kennen, spielt den Airlines in die Karten: Solange die Passagiere diesen Aufwand nicht betreiben, sich selbst darüber zu informieren, ob sie entschädigungsberechtigt sind und wie sie ihre Ansprüche durchsetzen können, sind die Flugunternehmen nicht zu Zahlungen verpflichtet.

Bei den meisten Fluggesellschaften müssen betroffene Passagiere diverse Formulare ausfüllen, diese teilweise sogar per Post versenden und erhalten schlussendlich trotzdem Absagen ohne die Nennung von Gründen oder sogar gar keine Rückmeldung. Wenn wirklich ein Anspruch besteht, die Airline aber nicht zahlen will, bleibt nur der Rechtsweg, vor dem viele Passagiere zurückschrecken – schließlich müssen mindestens die Anwaltskosten selbst getragen werden.“

Europäische Fluggastrechteverordnung EG 261/2004 verpflichtet Airlines zu Entschädigungen

„VerbraucherInnen, die von den vom Personalmangel verursachten Annullierungen und Verspätungen betroffen sind, und mehr als drei Stunden später als geplant ihr Reiseziel erreicht haben, haben einen Anspruch auf Entschädigung und sollten sich die Zeit nehmen, diesen geltend zu machen. Bis zu 600 Euro Entschädigung sind möglich. Unsere Organisation bietet die Möglichkeit, kostenlos und mit nur wenigen Klicks auf unserer Webseite zu prüfen, ob diese einen Anspruch auf eine Entschädigung haben oder nicht. Außerdem vertreten wir wenn nötig - gegen Gebühr ausschließlich im Erfolgsfall - auch vor Gericht.“

Rechte der Passagiere

„Flugausfälle und -verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Entschädigungszahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke. Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin.

Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks bei der Airline gehören nicht dazu.“

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