Mehr Geld für Pflegebedürftige

Neue Pflegegrade, neue Kriterien, mehr Geld: Seitdem zum 1. Januar 2017 das sogenannte Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft getreten ist, dürfen sich etwa 95 Prozent der Pflegebedürftigen, die zu Hause betreut werden, freuen.

Mehr Geld für Pflegebedürftige
Foto: Home Instead

Sie erhalten erheblich mehr Geld.

Sowohl das Pflegegeld (Betreuung durch Angehörige), als auch der Betrag für Pflegesachleistungen (Betreuung durch Pflegedienste) sind erhöht worden. In der derzeitigen Pflegestufe 0 bedeutet das eine Steigerung um knapp 200 Prozent. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass körperliche und geistige Einschränkungen bei der Einstufung nun gleichermaßen berücksichtigt werden. Auch für pflegende Angehörige gibt es eine gute Nachricht: Sie erhalten durch das PSG II eine deutlich bessere Absicherung.

Aus den ehemals drei Pflegestufen sind fünf Pflegegrade geworden. Die Beurteilung erfolgt nicht mehr ausschließlich nach den körperlichen Fähigkeiten. Es wird geprüft, inwieweit der Pflegende noch in der Lage ist, sein Leben zu meistern. Damit wird der zunehmenden Anzahl von dementiell veränderten Menschen Rechnung getragen. Bei der Beurteilung spielen die bisher zur Pflege genutzten Minuten keine Rolle mehr. Die Gutachter legen für die Festlegung des Pflegegrades unterschiedliche Bereiche des Lebens zugrunde:

Mobilität: Die körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel das morgendliche Aufstehen vom Bett, der Gang ins Bad, Fortbewegung innerhalb der Wohnung oder auch Treppen steigen werden begutachtet.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, wie zum Beispiel Verstehen und Reden: Beurteilt werden unter anderem örtliche und zeitliche Orientierung, Begreifen von Sachverhalten, Erkennen von Risiken und das Verständnis von Gesprächsinhalten.

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Verhält sich der Pflegebedürftige in der Nacht unruhig, hat er Ängste und entwickelt er Aggressionen, die für ihn und andere belastend sind. Wehrt er sich gegen pflegerische Maßnahmen.

Selbstversorgung: Dazu zählt das selbstständige Waschen und Anziehen, Essen und Trinken, der eigenständige Gang zur Toilette.

Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Zu diesem Punkt gehört unter anderem die Fähigkeit, Medikamente selbst einzunehmen, die eigenständige Blutdruckmessung, der Umgang mit Prothese und Rollator oder der Gang zum Arzt.

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Hier wird geprüft, ob der Antragsteller seinen Tag selbst gestalten kann, ob er soziale Kontakte knüpft und pflegt. Dazu zählt zum Beispiel auch der Besuch der Skatrunde ohne Begleitung.

Die einzelnen Bereiche werden mit Punkten bewertet, daraus ergibt sich dann der Pflegegrad. Um die Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade (siehe Tabellen) müssen sich weder der Pflegebedürftige noch die Angehörigen kümmern. Diese erfolgt automatisch. Der Pflegegrad 1 ist neu. Gut zu wissen: Pflegebedürftige, die ihre Einstufung bereits vor 2017 erhalten haben, werden erst in 2019 erneut begutachtet. Ihre Leistungen unterliegen einem Bestandsschutz.

Experten halten das neue Pflegestärkungsgesetz für Menschen, die zu Hause gepflegt werden in vielerlei Hinsicht für bedeutend. "Endlich werden körperliche sowie geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit gleichrangig als Einschränkung angesehen," heißt es aus Fachkreisen. Auch die Betreuung von demenziell veränderten Menschen werde stärker als bisher finanziell unterstützt. Dass es dabei künftig keine "Minutenzählerei" mehr gäbe, sei eine große Errungenschaft. Auch werde es einfacher, unterschiedliche Leistungen miteinander zu kombinieren.

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