Krankenversicherung Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

Die ersten Krankenkassen haben bereits damit begonnen, die aktuell festgelegten Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2023 zu beziffern, die nächsten werden diesem Beispiel in Kürze folgen. Seit Wochen beschäftigt die beschlossene Erhöhung der Zusatzbeiträge hierzulande Bürger wie Politiker. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung kann nicht willkürlich von den einzelnen Kassen erhoben werden. Vorgegeben ist ein gesetzlicher Beitrag von 14,6 Prozent, der für alle gilt. Vor dem Hintergrund, dass dieser Beitragssatz für die meisten Krankenkassen nicht zur Kostendeckung reicht, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, der von den Versicherten zu zahlen ist.

Sonderkündigungsrecht - Bei Erhöhung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung
Foto: Pixabay.com/Krankenversicherung

Informationspflicht bei steigenden Beitragssätzen

Bei einer Beitragserhöhung sind die Krankenkassen verpflichtet, die Versicherten davon in Kenntnis zu setzen, was bislang schriftlich per Brief erfolgte. Diese Form der Benachrichtigung wurde als Teil beschlossener Sparmaßnahmen ausgesetzt vorerst, bis Mitte nächsten Jahres. Wer sich mit dem Gedanken trägt, die Kasse zu wechseln, sollte darauf achten, Informationen im Mitgliedermagazin oder der Homepage ihrer Krankenkasse nicht zu verpassen. Eine Anhebung der Beiträge ist grundsätzlich mit einem Sonderkündigungsrecht verbunden und bietet die Möglichkeit des Wechsels zu einer Krankenkasse mit niedrigerem Beitragssatz. Da die Zusatzbeiträge nicht von allen Kassen in gleicher Höhe erhoben werden, kann sich ein Wechsel in finanzieller Hinsicht lohnen. Die Kosten der Krankenversicherung sind auch in anderen Ländern ein Kostenfaktor, der die Einwohner beschäftigt, was zahlreiche Suchmaschinenanfragen zum Thema Krankenversicherung Schweiz und anderen Nachbarländern zeigen.

Krankenkassenwechsel will gut durchdacht sein

Wer die Krankenkasse wechseln möchte, sucht häufig nach der günstigsten Alternative. Dabei gilt es zu bedenken, dass es neben den Beiträgen zur Krankenversicherung auch das Angebot an Zusatzleistungen eine Kostenersparnis bewirken kann. Ein Blick auf diese Leistungen, deren Erstattung im Ermessen der Krankenkasse liegen, ist unbedingt empfehlenswert. Das Angebot des möglichen Leistungsspektrums umfasst viele Bereiche. Darunter fallen Heilverfahren jenseits der Schulmedizin wie Akupunktur, Homöopathie oder Bachblüten ebenso wie die Kostenerstattung für Verfahren der Kinderwunschtherapie.
Unterschiede sind auch bei den Zuschüssen für professionelle Zahnreinigung, osteopathische Behandlungen oder Reiseimpfungen zu finden. Teilweise gibt es eine Kostenübernahme für präventive Kurse oder Veranstaltungen. Wobei Eigenverantwortung in anderen Ländern einen höheren Stellenwert hat. Informationen zu den angebotenen Extra-Leistungen finden sich in der Regel auf der Website der jeweiligen Krankenkasse. Wenn Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen wurden, müssen diese unter Umständen neu beantragt und bewilligt werden.

Ein Krankenkassenwechsel ist schnell vollzogen. Nach Wahl der Krankenkasse wird bei dieser die Aufnahme beantragt. Die Kündigung der bisher zuständigen Kasse übernimmt die neue Kasse für ihre Mitglieder. Somit bleibt nur noch die Aufgabe, den Arbeitgeber über den Wechsel zu informieren. Dafür ist eine formlose Mitteilung ausreichend.

Keine Krankenversicherung aus Kostengründen?

In Deutschland ist die Krankenversicherungspflicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch leben hierzulande Menschen ohne den Schutz einer Versicherung, die im Krankheitsfall die Kosten übernimmt. Während bei Angestellten die Beiträge vom Gehalt abgezogen und zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt werden, sieht das bei Selbstständigen und Freiberuflern anders aus. Sie müssen die Beiträge komplett aus eigenen Mitteln und sich um die Zahlung kümmern. Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsbeiträgen ruht die Versicherung und es besteht kein Anspruch mehr auf die Leistungen. Lediglich eine Notfallversorgung ist vorgesehen. Eine Wiederaufnahme der Leistungen in vollem Umfang ist nur durch Begleichung der aufgelaufenen Beiträge möglich und stellt nicht selten eine unüberwindliche Hürde für die Betroffenen dar.

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