1. Düsseldorf

Ab wann müssen Rentner Steuern bezahlen?

Ab wann müssen Rentner Steuern bezahlen?

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99) ist die bisherige unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unvereinbar.

Der Gesetzgeber erhielt eine Frist bis zum 1. Januar 2015, um diesen Missstand aufzuheben.

Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten und seitdem müssen Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge versteuert werden. Gleichzeitig wurde auch die sogenannte nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeführt.

Die nachgelagerte Besteuerung, wie man die Rentensteuer auch nennen kann, gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 1. Januar 2005 ausgezahlt werden. Das Jahr des Renteneintritts ist ausschlaggebend für die Höhe der Versteuerung:

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  1. 2005 und früher:
  2. ab 2006:
  3. ab 2007:
  4. ab 2008:
  5. ab 2009:
  6. ab 2010:
  7. ab 2011:
  8. ab 2012:
  9. ab 2013:
  10. ab 2014:
  11. ab 2015:
  12. ...
  13. ab 2040:

Aktuell und bis zum Jahr 2040 bleiben demnach 30 Prozent, die nicht zu versteuern sind und deshalb Rentenfreibetrag genannt werden. Dieser Rentenfreibetrag wird auf der Grundlage der Jahresbruttorente errechnet. Es handelt sich dabei um einen festen Betrag, der bis zum nächsten Stichtag unverändert bleibt.

Achtung: Die erste Rente wird in den meisten Fällen für weniger als 12 Monate ausgezahlt, daher wird der Rentenfreibetrag erst aus der vollen Rente des zweiten Rentenbezugsjahres errechnet.

Die Pflicht zur Versteuerung der Rente gilt dann, wenn die Jahreseinnahmen über dem gesetzlichen Grundfreibetrag liegen. Die Höhe dieses Grundfreibetrages wird in jährlichen Abständen vom Gesetzgeber angepasst:

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Achtung: Liegen die Einkünfte des Rentners oder der Rentnerin über diesem Grundfreibetrag, muss diese Einnahme in einer Steuererklärung angemeldet werden. Für Bestandsrentner mit 50 Prozent Besteuerung gilt die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nur dann, wenn die Rente höher als der Freibetrag des entsprechenden Jahres (2016 = 8652 Euro /17.304 Euro) liegt.

Nicht nur das Einkommen der noch aktiv berufstätigen Menschen, sondern auch das die Rente der Rentner wird in Deutschland progressiv versteuert. Auch für Rentner heißt es also: je höher die Rente, desto höher der Steuersatz.

Unterhalb des Grundfreibetrages bis zu 8652 Euro im Jahr für Alleinstehende und 17.304 Euro für Verheiratete muss keine Einkommenssteuer entrichtet werden. Danach gilt für Alleinstehende (Verheiratete doppelter Betrag) eine Einkommenssteuer in Höhe von Prozent:

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe

Wer als Verheirateter im Jahre 2005 in Rente gegangen ist und nun über eine jährliche Rente in Höhe von 18.000 Euro verfügt, muss seine Rente aufgrund des Eintrittsdatums mit 50 Prozent versteuern. Der Grundfreibetrag liegt für das Jahr 2016 bei 17.304 Euro. Diese Rente würde also unter dem jährlichen Grundfreibetrag liegen und ist deshalb nicht einkommenssteuerpflichtig. Anders sähe es aus, wenn ein Unverheirateter die gleiche Rente beziehen würde. Die zu versteuernden 9 000 Euro liegen knapp über dem Grundfreibetrag, müssen also versteuert werden. Die Höhe der Versteuerung beträgt 1 bis 7 Prozent, wobei Rentenanpassungsbeiträge in diesem Beispiel nicht berücksichtigt wurden.

Achtung: Beim Tode der Ehefrau behält der Rentner den Grundfreibetrag für Ehepaare auch im Folgejahr

Lange Jahre haben Rentner vergeblich auf eine Rentenerhöhung gewartet, in 2015 war es dann wieder soweit und auch für dieses Jahr sind weitere Erhöhungen der gesetzlichen Rente geplant. Die Erhöhung der Rente kann zur Folge haben, dass beispielsweise Wohngelder gekürzt werden, ähnlich wie das auch durch die Mütter-Rente erfolgte. Bei einer Rentenerhöhung müssen sich die meisten Rentner jedoch keine Sorgen machen, künftig Steuern auf ihre Renten zahlen zu müssen.

Steuerberater können auch bei der Versteuerung der Rente helfen. Hier finden Sie Steuerberater in Ihrer Nähe.

Wenn durch die Rentenerhöhung die Jahresrente den Grundfreibetrag übersteigt, ist der Rentner grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Es ist jedoch damit noch nicht festgelegt, dass tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, bzw. die Höhe der Nachzahlung kann auch gering ausfallen. Auch Rentner haben die Möglichkeit, Werbungskosten etc. aufzuführen und so die Steuerlast zu senken.

Anders sieht es aus, wenn zusätzlich zur Rente der Rentenversicherung noch weitere Einkünfte bezogen werden, wie beispielsweise aus Vermietung/Verpachtung, durch einen zusätzlichen Job oder durch eine selbstständige Tätigkeit. Die Hinzuverdienstregelung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, beispielsweise davon, ob der Rentner noch vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht. Die Regelaltersgrenze liegt für vor dem 1. Januar 1947 geborene Rentner bei 65 Jahren, für nach dem 31. Dezember 1946 geborene bei 67 Jahren.

Auch Einnahmen durch private Renten oder aus Kapitaleinnahmen unterliegen der Besteuerung. Die Rentenbesteuerung gilt für alle Renten, auch für die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenrente gezahlten Beträge. Auch für diese Renten ist das Jahr des Rentenbeginns für die Berechnung ausschlaggebend. Die sogenannte Riester-Rente und die Rente zur betrieblichen Altersvorsorge wird ebenfalls nach dem persönlichen Steuersatz besteuert.